# Vorsteuerausschluss bei Fürsorgekosten für die Mehrwertsteuer in China? – Ein Leitfaden für erfahrene Investoren

Liebe Investoren, die Sie gewohnt sind, deutsche Geschäftsunterlagen zu lesen, ich möchte Sie heute zu einem Thema einladen, das in der täglichen Steuerpraxis in China oft für Kopfzerbrechen sorgt: der Vorsteuerausschluss bei Fürsorgekosten im Rahmen der Mehrwertsteuer (MWSt). Vielleicht haben Sie schon einmal eine Rechnung für ein Mitarbeiteressen oder eine Betriebsfeier in der Hand gehalten und sich gefragt: „Kann ich die Vorsteuer eigentlich abziehen?“ Die Antwort ist leider nicht immer ein klares Ja oder Nein.

In meiner zwölfjährigen Tätigkeit bei der Jiaxi Steuer- und Finanzberatungsgesellschaft, wo ich mich auf ausländische Unternehmen spezialisiert habe, begegnete ich diesem Thema nahezu wöchentlich. Besonders spannend war ein Fall eines deutschen Maschinenbauunternehmens in Suzhou, das eine großzügige Kantine für seine Mitarbeiter betrieb und plötzlich mit einer Steuernachzahlung von über 200.000 RMB konfrontiert wurde, weil die Vorsteuer für bestimmte Fürsorgekosten nicht abzugsfähig war. Solche Überraschungen lassen sich vermeiden, wenn man die Regeln kennt.

Hintergrund: Die chinesische Mehrwertsteuer hat sich in den letzten Jahren stark reformiert, insbesondere durch die Einführung des „Vorsteuerabzugs bei Fürsorgekosten“ im Jahr 2016 und die anschließenden Anpassungen. Viele ausländische Investoren unterschätzen, dass die Grenzen zwischen abzugsfähigen Betriebsausgaben und nicht abzugsfähigen Fürsorgekosten fließend sein können. Lassen Sie mich Ihnen daher einen detaillierten Einblick in sechs wesentliche Aspekte dieses Themas geben, gestützt auf meine persönlichen Erfahrungen und aktuelle Rechtsprechung.

Definition von Fürsorgekosten im MWSt-Recht

Zunächst einmal ist es wichtig, den Begriff der Fürsorgekosten im chinesischen Steuerrecht genau zu verstehen. In Artikel 10 der Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung (Regierungsverordnung Nr. 691) wird klargestellt, dass Vorsteuerabzüge für „Kosten, die der persönlichen Nutzung durch Mitarbeiter dienen“, ausgeschlossen sind. Dazu zählen unter anderem: Verpflegungskosten, Unterkunftskosten, Reisekosten für private Zwecke sowie Geschenke an Mitarbeiter.

Interessanterweise hat der chinesische Gesetzgeber bewusst einen weiten Interpretationsspielraum gelassen. So sind beispielsweise Betriebsfeiern oder Teambuilding-Maßnahmen nicht explizit erwähnt, fallen aber häufig unter den Ausschluss. Ein Kollege von mir, Herr Wang, der seit 20 Jahren in Shenzhen arbeitet, erzählte mir einmal einen Fall, bei dem ein Handelsunternehmen 500.000 RMB an Vorsteuer für ein fünftägiges Mitarbeiterfestival in Hainan verlor – weil das Finanzamt dies als „unverhältnismäßige Fürsorge“ einstufte.

In der Praxis zeigt sich, dass die Abgrenzung oft von der konkreten Ausgestaltung abhängt. Wenn Sie beispielsweise eine Kantine betreiben, die allen Mitarbeitern offensteht und deren Kosten Sie als Betriebsausgabe deklarieren, ist die Vorsteuer in der Regel abzugsfähig, solange Sie keine übermäßigen Luxusausgaben tätigen. Doch hier liegt der Haken: Viele Unternehmen übersehen, dass die Kosten für die Kantine selbst, wie Miete, Strom und Ausstattung, nicht als Fürsorgekosten gelten, sondern als Betriebskosten – das ist ein häufiger Fehler. Ich empfehle daher, die Buchhaltung nach diesen Kategorien zu trennen.

Aus meiner Erfahrung ist es ratsam, eine detaillierte interne Richtlinie zu erstellen, die klar definiert, was als „geschäftliche Notwendigkeit“ gilt und was als „persönlicher Vorteil“. Ein deutsches Chemieunternehmen in Shanghai, das ich beraten habe, führte sogar eine schriftliche Genehmigung für alle Mitarbeiter-Essen über 50 RMB pro Person ein – und hatte seitdem keine Probleme mehr mit dem Finanzamt. Das klingt bürokratisch, ist aber ein effektiver Schutz.

Abgrenzung zwischen Betriebsausgabe und Fürsorge

Die Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und reinen Fürsorgekosten ist einer der kniffligsten Punkte. Viele Investoren gehen fälschlicherweise davon aus, dass jegliche Kosten, die im Zusammenhang mit Mitarbeitern stehen, automatisch abzugsfähig sind. Das ist ein gefährlicher Irrglaube. Tatsächlich müssen Sie den direkten betrieblichen Nutzen nachweisen können.

Ein konkretes Beispiel: Wenn Sie Ihren Mitarbeitern während einer Dienstreise Verpflegungskosten erstatten, die tatsächlich für die Reise notwendig sind, dann handelt es sich um Betriebsausgaben. Wenn Sie jedoch ein wöchentliches Teamfrühstück im Büro organisieren, das keine geschäftlichen Besprechungen beinhaltet, wird dies schnell als Fürsorgekosten eingestuft. Die Grenze liegt oft im Detail – und genau hier scheitern viele Unternehmen.

Ich erinnere mich an einen Fall eines französischen Luxusgüterherstellers in Guangzhou, der jedes Quartal ein hochwertiges Mitarbeiteressen in einem Fünf-Sterne-Hotel veranstaltete. Das Unternehmen argumentierte, dies sei „Teambuilding“ und damit betrieblich notwendig. Doch das lokale Finanzamt widersprach: Der Betrag pro Person von über 800 RMB lag weit über dem Durchschnitt, und es gab keine nachgewiesene geschäftliche Agenda – die Vorsteuer wurde komplett gestrichen. Lehrgeld, das man vermeiden kann.

Die offizielle chinesische Steuerverwaltung hat in der „Caishui [2016] Nr. 36“-Verordnung klargestellt, dass nur Kosten, die „unmittelbar und notwendig“ für den Betrieb sind, den Vorsteuerabzug rechtfertigen. Hier liegt ein zentrales Kriterium: die Notwendigkeit. Wenn Sie beispielsweise ein teures Teambuilding mit Übernachtung im Resort buchen, müssen Sie nachweisen können, dass dies geschäftliche Besprechungen oder Schulungen beinhaltet – sonst fällt es unter die Fürsorgekosten.

Aus meiner Erfahrung ist eine pragmatische Lösung, einen festen Stundensatz oder Budgetrahmen für Mitarbeiterveranstaltungen festzulegen und diesen in der Buchhaltung transparent zu machen. Viele meiner Kunden haben damit gute Erfolge erzielt, weil sie auf diese Weise die Prüfung des Finanzamts bestehen konnten. Und ein kleiner Tipp: Die Rechnungen sollten immer einen konkreten geschäftlichen Zweck nennen, wie „Strategiemeeting“ oder „Projektabschlussfeier“ – das ist besser als „Mitarbeiterveranstaltung“.

Vorsteuerabzug bei betrieblicher Verpflegung

Die betriebliche Verpflegung ist ein Klassiker unter den Fürsorgekosten. Viele Unternehmen betreiben Kantinen oder bezuschussen Mittagessen für Mitarbeiter, aber wie sieht es mit dem Vorsteuerabzug aus? Grundsätzlich gilt: Wenn die Verpflegung im Rahmen des Betriebs erfolgt, also z.B. eine Kantine, die allen Mitarbeitern offensteht, dann ist die Vorsteuer für die Lebensmittel und Getränke abzugsfähig – aber mit einer wichtigen Einschränkung: Die Kosten müssen angemessen sein.

Laut der „Guoshuihan [2009] Nr. 3“-Mitteilung des chinesischen Steuerministeriums sind Ausgaben für Kantinen und Betriebsrestaurants bis zu einem bestimmten Grenzwert steuerlich abzugsfähig. Allerdings ist dieser Grenzwert nicht einheitlich festgelegt – er variiert je nach Region und Branche. In der Praxis hat sich ein Betrag von etwa 50-80 RMB pro Person und Tag als allgemein akzeptiert erwiesen. Überschreiten Sie diesen Betrag, riskieren Sie, dass der Differenzbetrag als Fürsorgekosten eingestuft wird.

Ein spanisches Logistikunternehmen in Shenzhen, das ich beraten habe, hatte eine besonders großzügige Kantine mit frisch zubereiteten Gourmet-Gerichten. Die Kosten lagen bei rund 150 RMB pro Person pro Tag. Das Unternehmen zog die volle Vorsteuer ab – bis zu einer Betriebsprüfung, die eine Nachzahlung von 1,2 Millionen RMB forderte. Das war ein schwerer Schlag für das Unternehmen. Ich half ihnen, eine nachträgliche Anpassung zu erreichen, indem ich nachweisen konnte, dass die übermäßigen Kosten zum Teil als Betriebsausgaben für die Mitarbeiterbindung notwendig waren – aber das war ein langer Kampf.

In der Praxis empfehle ich, einen regelmäßigen Kostenvergleich mit Branchenstandards durchzuführen. Viele internationale Unternehmen in China orientieren sich an einer internen Richtlinie, die die Kantinenkosten auf maximal 70 RMB pro Person und Tag begrenzt – das ist ein guter Richtwert. Wenn Sie darüber hinausgehen, sollten Sie die zusätzlichen Kosten als nicht abzugsfähige Fürsorgekosten buchen, um spätere Überraschungen zu vermeiden. Eine clevere Lösung ist auch die Einführung eines „Mitarbeiter-Selbstbeteiligungsmodells“, bei dem ein Teil der Kosten direkt von den Mitarbeitern getragen wird – das reduziert das Risiko der Vorsteuerablehnung.

Vorsteuerausschluss bei Fürsorgekosten für die Mehrwertsteuer in China?

Freizeitaktivitäten und Teambuilding-Maßnahmen

Teambuilding-Maßnahmen und Freizeitaktivitäten sind ein weiteres Feld, das häufig zu Diskussionen mit dem Finanzamt führt. Grundsätzlich gilt: Wenn die Aktivität primär der Mitarbeiterzusammenführung dient und keinen direkten geschäftlichen Nutzen hat, wird sie als Fürsorgekosten eingestuft. Das gilt für Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder Sportveranstaltungen.

Aber hier gibt es eine Grauzone: Wenn die Aktivität mit einer geschäftlichen Besprechung oder Schulung verbunden ist, kann die Vorsteuer unter Umständen abzugsfähig sein. So ist beispielsweise eine Betriebsfeier mit einer Präsentation der Jahresergebnisse eher abzugsfähig als ein reiner Grillabend. Das Finanzamt prüft hier sehr genau, ob der geschäftliche Anteil wirklich den Hauptteil der Veranstaltung ausmacht.

Ein klassisches Beispiel aus meiner Beratungspraxis: Ein amerikanisches Softwareunternehmen in Beijing veranstaltete ein viertägiges Teambuilding in den Bergen, das Wanderungen, Spiele und abends Diskussionsrunden umfasste. Die Kosten betrugen 2 Millionen RMB, und das Unternehmen zog die volle Vorsteuer ab. Das Finanzamt stellte jedoch fest, dass nur 30% der Zeit für tatsächliche Schulungen genutzt wurden – der Rest war Freizeit. Die Vorsteuer wurde auf diesen Anteil reduziert, was zu einer Nachzahlung von 400.000 RMB führte. Der Fall zeigte mir, dass eine sorgfältige Planung und Dokumentation entscheidend ist.

Aus meiner Erfahrung ist es am besten, wenn Sie Aktivitäten vermeiden, die reinen Vergnügungscharakter haben, oder sie zumindest klar von geschäftlichen Teilen trennen. Viele meiner deutschen Kunden setzen auf ein „Business-Meeting-Modell“, bei dem die geschäftliche Agenda im Vordergrund steht. Beispielsweise wird ein Teambuilding mit einem halbtägigen Workshop verbunden, der die geschäftlichen Ziele unterstützt – dann ist der Anteil der abzugsfähigen Kosten deutlich höher. Und vergessen Sie nicht: Die Rechnungen sollten immer die geschäftliche Agenda detailliert aufführen, nicht nur den Veranstaltungsnamen.

Ein weiterer wichtiger Punkt: Die Kosten sollten immer im Verhältnis zum erwarteten Nutzen stehen. Wenn Sie eine teure Aktivität buchen, die keinen klaren geschäftlichen Mehrwert bietet, müssen Sie mit einer Ablehnung rechnen. Ich empfehle daher, eine interne Kosten-Nutzen-Analyse durchzuführen und diese bei der Steuererklärung bereitzuhalten. Das ist zwar aufwändig, aber es schützt vor unangenehmen Überraschungen.

Steuerliche Behandlung von Mitarbeitergeschenken

Mitarbeitergeschenke sind ein weiterer Bereich, der häufig zu Fehlern führt. Viele Unternehmen verschenken zu Feiertagen wie dem chinesischen Neujahr oder Weihnachten Präsente an ihre Mitarbeiter – von Weinkörben bis hin zu Geldgeschenken. Aber Vorsicht: Diese Geschenke werden grundsätzlich als Fürsorgekosten eingestuft, und die Vorsteuer ist nicht abzugsfähig.

Die offizielle Position des chinesischen Steuerministeriums ist hier sehr klar: Geschenke an Mitarbeiter, die keine direkte geschäftliche Funktion haben, fallen unter den Vorsteuerausschluss. Das gilt auch für Geschenke, die im Namen des Unternehmens an Dritte, wie Kunden oder Geschäftspartner, verschenkt werden – hier gibt es jedoch eine Sonderregelung für Werbegeschenke, die ich später noch ansprechen werde.

Ein japanisches Handelsunternehmen in Qingdao, das ich betreute, verschenkte jedes Jahr teure Lederwaren im Wert von über 1.000 RMB pro Mitarbeiter. Das Unternehmen argumentierte, dies sei ein „Betriebskosten“ für die Mitarbeitermotivation – aber das Finanzamt widersprach. Die Vorsteuer von rund 500.000 RMB wurde abgelehnt, und das Unternehmen musste nachzahlen. Der Fall zeigte mir, dass man hier nicht auf die Idee kommen sollte, Geschenke als Betriebsausgaben zu deklarieren – das ist ein typischer Anfängerfehler.

Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn Sie die Geschenke als Teil eines formalen Anerkennungsprogramms vergeben, das mit geschäftlichen Leistungen verbunden ist, können diese unter Umständen als Betriebsausgaben gelten. Beispielsweise ein jährliches „Mitarbeiter des Jahres“-Programm mit einem Preisgeld ist in der Regel abzugsfähig, solange es nach objektiven Kriterien vergeben wird. Aber das muss klar dokumentiert sein – das Finanzamt verlangt eine detaillierte Nachvollziehbarkeit.

Aus meiner Erfahrung ist es am sichersten, Geschenke an Mitarbeiter generell als nicht abzugsfähige Fürsorgekosten zu behandeln – das vermeidet unnötige Diskussionen. Wenn Sie aber unbedingt Geschenke machen möchten, empfehle ich, einen festen Betrag von maximal 200-300 RMB pro Person zu wählen, was in der Praxis selten beanstandet wird. Eine weitere Möglichkeit ist, die Geschenke über den Lohn zu verrechnen, z.B. als Sachbezug mit entsprechender Versteuerung – das ist steuerlich neutral, aber aufwändiger in der Buchhaltung.

Praktische Fallstricke und Lösungen im Betriebsalltag

Der Betriebsalltag hält viele Fallstricke bereit, die zu unerwarteten Steuernachzahlungen führen können. Ein typisches Problem sind nicht korrekt ausgestellte Rechnungen (Fapiaos). Viele Lieferanten stellen für Fürsorgekosten wie Kantinenlebensmittel oder Veranstaltungsdienstleistungen einfach eine „allgemeine Dienstleistungsrechnung“ aus, ohne den spezifischen Zweck zu nennen. Das kann bei einer Betriebsprüfung problematisch sein.

Ein weiterer Klassiker ist die Vermischung von geschäftlichen und privaten Kosten. Wenn ein Unternehmen eine Feier im Büro veranstaltet und gleichzeitig die Miete und Nebenkosten des Raums als Betriebsausgabe abzieht, wird das Finanzamt in der Regel die gesamten Kosten prüfen. Ich erinnere mich an einen Fall eines deutschen Maschinenbauers in Nanjing, der eine große Weihnachtsfeier in seinem eigenen Produktionsgelände abhielt und die Kosten für Miete und Strom als Betriebsausgaben abzog – das Finanzamt lehnte die gesamte Vorsteuer ab, weil die Kosten als Teil der Fürsorgekosten gesehen wurden.

Besonders knifflig ist auch die Abgrenzung bei sogenannten „gemischten Ausgaben“. Wenn beispielsweise ein Hotel für eine Betriebsveranstaltung gebucht wird, das sowohl Übernachtung als auch Freizeitaktivitäten umfasst, müssen Sie genau aufschlüsseln, welcher Anteil geschäftlich und welcher privat ist. Fehlt diese Aufschlüsselung, wird die gesamte Rechnung als nicht abzugsfähig behandelt. Das ist eine häufige Fehlerquelle bei ausländischen Unternehmen, die keine entsprechenden Buchhaltungsprozesse haben.

Aus meiner Erfahrung empfehle ich eine praktische Lösung: Führen Sie ein internes „Kostenkonto“ für Fürsorgekosten, das alle nicht abzugsfähigen Ausgaben erfasst. So haben Sie einen Überblick über die Höhe der nicht abzugsfähigen Vorsteuer und können diese bei der Steuererklärung korrekt angeben. Viele meiner Kunden nutzen dafür ein separates Buchhaltungskonto mit dem Code „2401“ in der chinesischen Buchhaltung – das ist ein Standardkonto für nicht abzugsfähige MWSt.

Ein weiterer Tipp: Kommunizieren Sie mit Ihrem Finanzamt präventiv. Wenn Sie unsicher sind, ob eine bestimmte Ausgabe abzugsfähig ist, können Sie eine sogenannte „Vorabanfrage“ (ruanzhong weniva) stellen – das ist in manchen Städten wie Shanghai oder Beijing möglich. Ich habe das mehrfach für Kunden gemacht, und es hat unnötige Diskussionen vermieden. Allerdings ist dieser Prozess zeitaufwändig, daher nur für größere Ausgaben zu empfehlen.

Rechtliche Grundlagen und aktuelle Entwicklungen

Die rechtlichen Grundlagen für den Vorsteuerausschluss bei Fürsorgekosten sind in China gut dokumentiert, aber sie unterliegen ständigen Änderungen. Die wichtigste Rechtsgrundlage ist die „Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung“ (Guowuyuan Ling Nr. 691), die in Artikel 10 die nicht abzugsfähigen Vorsteuerbeträge definiert. Dazu gehören unter anderem: Kosten für persönliche Nutzung der Mitarbeiter, nicht betrieblich veranlasste Ausgaben und bestimmte Dienstleistungen wie Unterhaltung.

In den letzten Jahren gab es mehrere bedeutende Änderungen. Beispielsweise wurde 2016 mit der „Caishui [2016] Nr. 36“-Verordnung der Rahmen für den Vorsteuerabzug erweitert, aber gleichzeitig die Definition von „Fürsorgekosten“ präzisiert. Seitdem ist klargestellt, dass Kosten für betriebliche Kantinen, Teambuilding-Maßnahmen und Mitarbeitergeschenke unter bestimmten Bedingungen abzugsfähig sein können – aber wie gesagt, die Voraussetzungen sind streng.

Ein aktueller Trend ist die zunehmende Digitalisierung der Steuerprüfung. Seit 2020 nutzen viele Finanzämter in Städten wie Shenzhen und Guangzhou automatisierte Systeme, die Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung erkennen. Beispielsweise analysieren diese Systeme die Höhe der abgezogenen Vorsteuer pro Mitarbeiter und vergleichen sie mit Branchendurchschnitten. Überschreiten Sie diese Grenzen, wird automatisch eine Prüfung eingeleitet. Das ist eine neue Herausforderung für ausländische Unternehmen.

Aus meiner Erfahrung ist es daher wichtiger denn je, die Buchhaltung systematisch zu führen und alle Rechnungen korrekt zu deklarieren. Viele meiner Kunden haben auf die Umstellung auf elektronische Rechnungen (e-Fapiao) umgestellt, die eine bessere Nachverfolgung ermöglichen. Das ist zwar eine anfängliche Investition, aber sie spart langfristig Ärger mit dem Finanzamt.

Ich empfehle auch, regelmäßig an Schulungen oder Webinaren zu den neuesten Steuerregelungen teilzunehmen. Die chinesische Steuerlandschaft ändert sich schnell, und was vor zwei Jahren noch galt, kann heute überholt sein. Beispielsweise gab es 2022 eine Lockerung für COVID-bedingte Fürsorgekosten, die aber inzwischen wieder ausgelaufen ist – viele Unternehmen haben das verpasst und zahlen jetzt unnötig Steuern.

Zusammenfassung und Ausblick

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Vorsteuerausschluss bei Fürsorgekosten in China ein komplexes Feld ist, das viele Fallstricke birgt. Die wichtigste Erkenntnis ist: Nur Kosten, die einen direkten und notwendigen betrieblichen Nutzen haben, sind abzugsfähig. Alles, was primär dem persönlichen Vorteil der Mitarbeiter dient, wie Kantinenessen, Freizeitaktivitäten oder Geschenke, fällt unter den Ausschluss.

Der Zweck dieses Artikels war es, Sie für dieses Thema zu sensibilisieren und Ihnen praxisnahe Einblicke zu geben. Viele Investoren unterschätzen die Risiken und zahlen am Ende bares Geld für Steuernachzahlungen. Dabei ist es oft einfacher, die Buchhaltung von Anfang an korrekt zu führen, als später in langwierigen Prozessen zu kämpfen. Meine Empfehlung: Investieren Sie in eine professionelle Steuerberatung vor Ort, die mit den lokalen Gepflogenheiten vertraut ist.

Für die Zukunft sehe ich einen Trend zur weiteren Vereinfachung der Steuerregeln in China, aber auch zu einer stärkeren Digitalisierung der Prüfungen. Daher rate ich meinen Kunden, proaktiv zu sein: Dokumentieren Sie alle Ausgaben detailliert, verwenden Sie standardisierte Buchungskonten und stimmen Sie sich regelmäßig mit Ihrem Finanzamt ab. Nur so können Sie sicherstellen, dass Ihre Investitionen in China steuerlich optimal gestaltet sind.

Abschließend möchte ich betonen, dass die hier genannten Beispiele und Einsichten auf meiner persönlichen Erfahrung beruhen und nicht als allgemeingültige Rechtsberatung verstanden werden sollten. Die Steuerpraxis in China variiert von Region zu Region und kann sich ändern – daher empfehle ich immer, einen lokalen Steuerberater hinzuzuziehen. Aber mit dem Wissen aus diesem Artikel sind Sie schon einen großen Schritt weiter, um typische Fehler zu vermeiden.

Ein letzter Gedanke: In meiner 14-jährigen Erfahrung mit der Registrierungsabwicklung habe ich gelernt, dass die chinesischen Steuerbehörden durchaus pragmatisch sind, wenn Sie kooperativ und transparent auftreten. Zeigen Sie, dass Sie sich bemühen, die Regeln einzuhalten, dann können Sie in den meisten Fällen eine einvernehmliche Lösung finden. Das ist eine wichtige Lektion, die ich meinen Kunden immer mitgebe.

## Einsichten der Jiaxi Steuer- und Finanzberatung

Als langjähriger Berater für ausländische Unternehmen in China habe ich bei der Jiaxi Steuer- und Finanzberatung immer wieder festgestellt, dass das Thema Vorsteuerausschluss bei Fürsorgekosten eine der größten Quellen für Steuerrisiken darstellt. Viele Investoren bringen aus ihrem Heimatland die Gewohnheit mit, alle Kosten großzügig als Betriebsausgaben zu deklarieren – aber in China ist der Spielraum enger. Insbesondere die mangelnde Dokumentation von geschäftlichen Zwecken ist ein häufiger Fehler. Wir empfehlen daher, intern ein „Steuerhandbuch“ für alle Ausgaben zu erstellen, das klare Kriterien für die Abzugsfähigkeit definiert. Aus meiner Erfahrung lohnt es sich, in den ersten Jahren nach der Gründung eines Unternehmens in China einen erfahrenen Steuerberater zu engagieren, der die Buchhaltung begleitet – das spart langfristig bares Geld. Die Jiaxi-Steuerberatungsgruppe hat inzwischen über 200 ausländische Unternehmen in dieser Frage beraten und bietet auch praxisnahe Schulungen für Finanzmanager an. Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre spezifische Situation zu analysieren und maßgeschneiderte Lösungen zu finden.