Die Grundprinzipien der Unterscheidungskraft
Das zentrale Prinzip, das jedem Namensgenehmigungsverfahren zugrunde liegt, ist die **Unterscheidungskraft**. Ein Firmenname muss sich hinreichend von bereits eingetragenen Namen im Handelsregister des zuständigen Registergerichts unterscheiden, um Irreführungen und Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr zu vermeiden. Das klingt einfacher, als es ist. Viele Unternehmer denken, ein kleiner Zusatz wie „GmbH Nord“ statt „GmbH“ reiche aus – ein Trugschluss. Die Gerichte prüfen den Gesamteindruck. Ein persönlicher Fall aus meiner Praxis: Ein Klient wollte eine „TechInnovation Solutions GmbH“ gründen. Das Amtsgericht lehnte ab, weil bereits eine „Innovation Tech Solutions GmbH“ existierte. Obwohl die Wortreihenfolge anders war, wurde der Gesamteindruck als zu ähnlich eingestuft, da beide den Kern „Tech“ und „Innovation“ in Verbindung mit „Solutions“ enthielten. Die Lösung war, einen völlig neuen, bildhafteren Namen zu entwickeln, der die Kernkompetenz anders umschrieb. Die Lehre daraus: Kreativität ist gefragt, aber sie muss innerhalb des rechtlichen Rahmens bleiben.
Die Prüfung erfolgt nicht nur auf identische Namen, sondern auch auf lautliche und begriffliche Ähnlichkeit. Ein klassisches Beispiel ist die Verwendung von Synonymen oder fremdsprachigen Entsprechungen. „Quick“ und „Schnell“ in derselben Branche könnten problematisch sein. Die Rechtsprechung ist hier feingliedrig und berücksichtigt den Verkehrskreis – also die potenziellen Kunden und Geschäftspartner. Für einen Investor bedeutet das: Bei der Due Diligence eines Zielunternehmens lohnt ein Blick auf die Namenshistorie. Gab es hier bereits Auseinandersetzungen? Ist der Name robust gegen mögliche spätere Anmeldungen? Ein solider, eindeutig unterscheidungskräftiger Name ist ein erster Indikator für eine saubere Unternehmensstruktur.
Forschungsergebnisse aus der Markenpsychologie unterstützen diese rechtliche Notwendigkeit. Eine Studie der Universität St. Gallen zeigt, dass ein eindeutiger und prägnanter Name die Wiedererkennung um bis zu 40% steigern kann. Die vorläufige Namensgenehmigung ist somit der erste Schritt im Markenaufbau. Sie schafft Rechtssicherheit und schützt die Investitionen in die spätere Markenkommunikation. Ein Investor sollte daher nicht nur auf die Geschäftszahlen schauen, sondern auch bewerten, ob der Firmenname des Zielunternehmens eine starke, geschützte Basis für zukünftiges Wachstum darstellt oder ein mögliches Klagerisiko birgt.
Verbotene Inhalte und Irreführung
Neben der Unterscheidungskraft gibt es eine klare Liste von No-Gos. Namen, die **öffentliche Belange verletzen** oder **irreführend** sind, haben keine Chance. Das betrifft zum Beispiel die unzulässige Anlehnung an staatliche oder kommunale Institutionen („Bundes-“, „Landes-“ ohne Berechtigung). Auch täuschende Zusätze bezüglich der Unternehmensgröße oder Bedeutung („Global“, „Europe“, „Group“ bei einem Ein-Mann-Betrieb) werden regelmäßig beanstandet. Hier kommt oft der gute alte „Anschein“ ins Spiel. Schafft der Name den falschen Eindruck? Ich erinnere mich an einen Mandanten, der eine „First Class Logistics GmbH“ gründen wollte. Das Gericht verlangte den Nachweis, dass das Unternehmen tatsächlich eine herausragende, premium Position im Markt einnimmt oder einnahm – was bei einer Neugründung unmöglich war. Der Name wurde abgelehnt.
Besonders heikel sind auch Branchenbezeichnungen. Die Verwendung von Begriffen wie „Bank“, „Versicherung“ oder „Börse“ ist gesetzlich geschützten Unternehmen vorbehalten. Ein unbedarfter Gründer kann hier schnell in gefährliches Fahrwasser geraten. Die Prüfung durch das Gericht ist hier eine wichtige Schutzfunktion für den Wirtschaftsverkehr und für den Gründer selbst, der so vor Abmahnungen durch Aufsichtsbehörden bewahrt wird. Für einen Investor ist dies ein wichtiger Punkt: Ein Unternehmen, dessen Name irreführende Elemente enthält, trägt ein permanentes Reputations- und Regulierungsrisiko. Es lohnt sich, im Datenraum auch die Korrespondenz mit dem Registergericht zur Namensgenehmigung anzufordern, um solche potenziellen Altlasten auszuschließen.
Die Standpunkte in der Literatur und Praxis sind hier eindeutig: Transparenz und Wahrheit sind oberstes Gebot. Prof. Dr. Schmidt, ein renommierter Experte für Handelsrecht, betont in seinen Kommentaren stets den „Schutz des redlichen Verkehrs“. Die vorläufige Namensprüfung ist ein Filter, der genau diesen Schutz gewährleisten soll. Ein Investor sollte diesen Filter als Qualitätsmerkmal begreifen. Ein Unternehmen, das diesen Prozess erfolgreich durchlaufen hat, hat eine erste wichtige rechtliche Hürde genommen und signalisiert Seriosität.
Der Prozess der Reservierung und die Rolle des Notars
Die vorläufige Namensgenehmigung ist oft mit einer **Reservierung** verbunden. Nach positiver Prüfung durch das Gericht wird der Name für einen bestimmten Zeitraum (in der Regel sechs Monate) für das gründende Unternehmen blockiert. Diese Phase ist goldwert, um die weiteren Gründungsschritte – Gesellschaftsvertrag, notarielle Beurkundung, Bankgeschäfte – in Ruhe abzuwickeln, ohne fürchten zu müssen, dass der Wunschname in der Zwischenzeit an Dritte vergeben wird. In der Praxis ist der Notar Ihr wichtigster Partner in diesem Prozess. Er reicht den Namensantrag im Rahmen der notariellen Anmeldung der Gesellschaft beim Handelsregister ein.
Ein häufiges Missverständnis ist, dass man den Namen einfach online oder telefonisch „buchen“ kann. Das ist nicht der Fall. Die offizielle Prüfung und Reservierung erfolgt erst mit der notariell beglaubigten Anmeldung. Erfahrene Notare – und gute Berater wie wir bei Jiaxi – können jedoch eine inoffizielle Vorabfrage beim Registergericht stellen, um grobe Hindernisse frühzeitig zu erkennen. Das spart Zeit und Kosten. Ein persönlicher Tipp aus meiner Erfahrung: Bauen Sie eine gute Beziehung zu einem spezialisierten Notar auf. Seine Einschätzung, ob ein Name „durchgehen“ wird, ist oft erstaunlich treffsicher und basiert auf täglicher Erfahrung mit der lokalen Registerrichterin oder dem -richter.
Für Investoren, die in bestehende Strukturen einsteigen, ist dieser Prozess abgeschlossen. Dennoch sollte man die Historie verstehen. Wann wurde der Name reserviert und genehmigt? Steht eine Verlängerung der Reservierung an, weil sich die Gründung verzögert? Diese scheinbaren Details können im Due-Diligence-Prozess Aufschluss über die Effizienz und Sorgfalt des Gründungsteams geben. Ein chaotischer Namensreservierungsprozess kann ein erstes Warnsignal für allgemeine administrative Schwächen sein.
Regionale Unterschiede und Gerichtspraxis
Ein Punkt, der selbst erfahrene Unternehmer überrascht: Die **Namensprüfung ist nicht bundeseinheitlich**. Jedes Amtsgericht (Handelsregister) hat einen gewissen Beurteilungsspielraum. Was in München durchgeht, könnte in Hamburg auf Ablehnung stoßen und umgekehrt. Diese „Richterabhängigkeit“ erfordert Fingerspitzengefühl und lokales Know-how. Ein Beispiel: Die Verwendung von geografischen Bezeichnungen, die nicht den Sitz betreffen (z.B. „Berliner Bäckerei“ mit Sitz in Stuttgart), wird unterschiedlich streng gehandhabt. Manche Gerichte verlangen einen klaren Bezug (Gründer stammt aus Berlin, Rezept ist traditionell Berliner Art), andere lehnen pauschal ab.
In meiner Zeit bei Jiaxi haben wir für internationale Klienten oft Standortvergleiche angestellt. Für ein Software-Start-up war der kreative Name „Knotenpunkt GmbH“ in Frankfurt abgelehnt worden, in Berlin jedoch problemlos genehmigt worden. Der Grund lag in der unterschiedlichen Auslegung der Bildhaftigkeit und Abgrenzbarkeit zu bestehenden Namen in der Region. Diese regionale Diversität bedeutet für Investoren: Bei einer geplanten Expansion oder Verlegung des Unternehmenssitzes muss der Firmenname erneut auf seine Zulässigkeit geprüft werden. Ein Name, der in Bayern etabliert ist, könnte in einem anderen Bundesland angreifbar sein oder sogar geändert werden müssen.
Die Forschung zu diesem Thema ist spärlich, da es sich um eine ungeschriebene Praxis handelt. Der Erfahrungsaustausch in Fachkreisen und mit verschiedenen Notaren ist hier die einzige verlässliche Quelle. Mein Standpunkt ist klar: Diese Uneinheitlichkeit ist ein Standortnachteil für Deutschland. Sie erschwert insbesondere ausländischen Investoren den Markteintritt und verursacht unnötige Kosten und Unsicherheit. Eine Harmonisierung der Prüfmaßstäbe wäre wünschenswert, ist aber auf absehbare Zeit nicht in Sicht.
Namensänderung nach der Gründung
Was passiert, wenn sich das Unternehmen weiterentwickelt und der ursprüngliche Name nicht mehr passt? Oder wenn es nachträglich zu einer Kollision mit einem neu angemeldeten Namen kommt? Die **Firmenänderung** ist ein aufwändiger, aber machbarer Prozess. Er erfordert einen erneuten Beschluss der Gesellschafter, eine notarielle Beurkundung und eine Eintragung ins Handelsregister – mit allen damit verbundenen Kosten und der Veröffentlichungspflicht im Bundesanzeiger. Für Investoren ist dies eine kritische Information: Eine Namensänderung ist mehr als nur ein neues Logo. Sie bedeutet Kosten (Notar, Gericht, Veröffentlichung), administrative Aufwände (Änderung aller Verträge, Konten, Visitenkarten) und birgt das Risiko von Markenverwässerung.
Ich habe einen Fall begleitet, bei dem ein mittelständisches Unternehmen nach einer strategischen Neuausrichtung seinen sehr technisch klingenden Namen ändern wollte. Der Prozess dauerte über vier Monate und kostete fünfstellige Summen an direkten und indirekten Kosten. Die Lehre: Die initiale Namenswahl hat eine enorme langfristige Bedeutung. Ein guter Name sollte „mitwachsen“ können. Ein Investor, der in ein Unternehmen einsteigt, das gerade eine Namensänderung vollzogen hat, sollte die Gründe dafür genau hinterfragen. War es eine strategische Neuausrichtung oder die Reaktion auf einen Rechtsstreit? Die Antwort hat Implikationen für die Bewertung.
Rechtlich betrachtet ist die Namensänderung im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Sie unterliegt denselben strengen Prüfungskriterien wie die Erstgenehmigung. Es gibt also keine Garantie, dass der Wunschname für die neue Firma verfügbar ist. Eine sorgfältige Vorprüfung ist also auch hier unerlässlich. Die vorausschauende Planung bei der Gründung kann spätere, kostspielige Korrekturen vermeiden.
Interaktion mit Markenrecht und Domain
Ein fataler Fehler ist es, die vorläufige Firmennamengenehmigung mit einem **Markenschutz** gleichzusetzen. Die Eintragung im Handelsregister schützt den Namen nur als Firmenbezeichnung in einem bestimmten geografischen Bezirk (Sitz) und für den eingetragenen Geschäftszweck. Der Markenschutz beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder sogar europäisch (EUIPO) ist ein separates, viel stärkeres und umfassenderes Recht. Ein Unternehmen mit dem Namen „Blütenreich GmbH“ (Gartenbau) kann nicht verhindern, dass eine „Blütenreich GmbH“ (IT-Dienstleistungen) in derselben Stadt gegründet wird, sofern keine Verwechslungsgefahr im Geschäftsverkehr besteht. Als Marke eingetragen für Gartenbau-Dienstleistungen hingegen schon.
Für Investoren ist dies ein zentraler Due-Diligence-Punkt: Ist der Firmenname auch als Marke geschützt? In welchen Klassen und Territorien? Oder besteht die Gefahr, dass ein Dritter die Markenrechte hält und das Unternehmen zur Namensänderung zwingen kann? Ein realer Fall aus unserer Praxis: Ein Investor war kurz davor, einen Anteil an einem erfolgreichen Food-Start-up zu erwerben. Unsere Prüfung ergab, dass der eingängige Firmenname zwar im Handelsregister stand, aber nicht als Marke geschützt war. Ein Konkurrent in einem anderen Bundesland hatte jedoch die identische Wortmarke für ähnliche Produkte angemeldet. Dies führte zu erheblichen Verhandlungsnachlässen und einem sofortigen, parallel eingeleiteten Markenanmeldungsverfahren.
Ebenso wichtig ist die **Domain-Verfügbarkeit**. Die perfekte Firmierung nützt wenig, wenn die passende .de-Domain nicht verfügbar ist. Die strategische Sicherung von Domains sollte parallel zur Namensrecherche erfolgen. Ein integrierter Ansatz, der Handelsregisterprüfung, Markenrecherche und Domain-Check kombiniert, ist heute unverzichtbar. Experten wie wir bei Jiaxi bieten dies als gebündelten Service an, um unseren Klienten – und damit auch ihren Investoren – von Anfang an eine solide Basis zu schaffen.
Auswirkungen auf ausländische Investoren und internationale Konzerne
Für **ausländische Investoren** oder Unternehmen, die eine deutsche Tochtergesellschaft gründen wollen, stellen die Vorschriften eine besondere Hürde dar. Die Prüfung erfolgt auf Deutsch, und Wortspiele oder Namen aus der Muttersprache müssen den deutschen Maßstäben genügen. Oft scheitert es an der Aussprache oder an ungewollten Bedeutungen im Deutschen. Ein bekanntes (und wahres) Beispiel ist der Versuch, den Namen einer japanischen Firma, die das Wort „Shitto“ enthielt, in Deutschland einzutragen – ein klarer Fall von verpönten Inhalten. Eine gründliche linguistische und kulturelle Prüfung ist daher essenziell.
Hinzu kommt die Frage der Rechtsformzusätze. Ausländische Investoren sind oft mit den deutschen Pendants („Ltd.“ vs. „GmbH“, „Inc.“ vs. „AG“) nicht vertraut. Der Name muss die korrekte deutsche Rechtsform eindeutig beinhalten. Auch die Übersetzung des ausländischen Mutterkonzernnamens kann Probleme bereiten, wenn er nicht unterscheidungskräftig oder irreführend ist. Meine Arbeit bei Jiaxi bestand oft darin, hier zu vermitteln und kreative, rechtssichere Lösungen zu finden, die sowohl die deutsche Rechtsprechung als auch die Corporate Identity des internationalen Konzerns berücksichtigen.
Die Unterstützung durch einen lokalen Experten ist hier nicht nur hilfreich, sondern notwendig. Er kennt die Fallstricke und kann den Prozess deutlich beschleunigen. Für den Investor bedeutet das: Das Team, das die lokale Gründung abwickelt, ist ein wichtiger Erfolgsfaktor. Fehler in der Namensgebung zu Beginn können den gesamten Markteintritt verzögern und das Budget belasten.
### Zusammenfassung und Ausblick Die „Vorschriften für die vorläufige Genehmigung von Firmennamen“ sind weit mehr als bürokratische Formalien. Sie sind die erste recht